Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen

APG NRW

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APG%20NRW/23#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APG%20NRW/23#abs-2 (2) Die Landesregierung überprüft beginnend mit dem Inkrafttreten die Wirkungen dieses Gesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgungsstruktur und die auskömmliche Bemessung der damit geregelten Investitionskostenfinanzierung. Sie berichtet dem Landtag abschließend bis zum 31. Juli 2019 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und der hierzu ergangenen Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APG%20NRW/23#abs-3 (3) Die Landesregierung überprüft zudem in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden bis zum 1. Januar 2019 fortlaufend die durch das Gesetz und die hierauf beruhende Verordnung entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden. Maßstab für die Feststellungen von Be- und Entlastungen ist ein Vergleich mit der bis zum 31. Juli 2013 bestehenden Verwaltungspraxis. Im Falle der Feststellung einer wesentlichen Belastung sind das Gesetz oder die hierauf beruhende Verordnung umgehend so anzupassen, dass bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden wesentliche Belastungen vermieden werden.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

zugleich für die

Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

zugleich für den Finanzminister

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

zugleich für den

Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

und die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Der Justizminister

Der Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

Hinweis:

(Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650))

(2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.

Hinweis:

(Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466))

In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.

§ 22